Vermitteln wir Ihnen ausdrücklich in fremdem Namen Programme anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen von Fremdanbietern (Versicherungen, Mietwagen, Flüge, etc.), richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. nach einbezogenen Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners. Wir schulden nur ordnungsgemäße Vermittlung unter Einschluss der Informationspflichten nach § 651v BGB, nicht die Leistung selbst, eine zusätzliche Verantwortlichkeit kann sich jedoch im Fall der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung von mehreren Verträgen ergeben, siehe hierzu § 651w BGB.
2.1. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt unserer Ausschreibung einschließlich der Reisebedingungen abweichen oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen hierzu zu treffen.
2.2. Ihre Anmeldung zu einer von uns als Reiseveranstalter ausgeschriebenen Reise kann in Textform, telefonisch oder mündlich erfolgen. Sie bieten uns damit verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn Ihnen unsere mit der Anmeldung deckungsgleiche Bestätigung in Textform zugeht. An Ihre Reiseanmeldung sind Sie bis zur Annahme durch uns, jedoch längstens 12 Tage gebunden.
2.3. Sollte unsere Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung abweichen, so kommt der Reisevertrag zustande, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen Ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung uns gegenüber erklären.
2.4. Soweit sich aus unserer Buchungsbestätigung und Ihrer Vertragserklärung keine andere Vereinbarung ergibt, sind Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen in der zugrundeliegenden Ausschreibung als Vertragsinhalt einbezogen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
4.1. Ihre Zahlungen auf den Reisepreis werden abgesichert durch einen Sicherungsschein der R + V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, den wir Ihnen mit der Buchungsbestätigung übermitteln. Vor Reiseende werden alle Zahlungen auf den Reisepreis, auch die Anzahlung, nicht fällig, soweit ein Sicherungsschein (vgl. § 651r BGB) nicht vorliegt.
4.2. Bei Zugang des Sicherungsscheines bei Ihnen ist eine Anzahlung von EUR 200,- bzw. von höchstens 20 % erbeten. Der restliche Reisepreis ist dann bis 3 Wochen vor Ihrer Abreise fällig.
4.3. Prämien für vermittelte Versicherungen, Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Kreditkarten können wir leider nicht annehmen und bitten um Überweisung des Reisepreises.
Wir werden nach Treu und Glauben das uns Mögliche tun, um die Reise so wie vertraglich vereinbart durchzuführen. Teilweise sind Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen nach Vertragsschluss objektiv unvermeidbar und nicht immer können wir Sie noch vor Reiseantritt informieren. Wir versuchen stets, Abweichungen möglichst gering zu halten, so dass der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Ihre eventuellen Gewährleistungsansprüche bleiben von den vorstehenden Ausführungen unberührt.
6.1. Wir sind berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
6.2. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer 6.1 genannten Preisbestandteile für die gebuchte Reise entspricht.
6.3. Soweit solche Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für Sie günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
6.4. Wir müssen Sie über eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E-Mail, Brief, Fax) spätestens am 20. Tag vor Reiseantritt klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.
6.5. Würde sich der Reisepreis um mehr als 8 % erhöhen, so können wir Ihnen spätestens 20 Tage vor Reisebeginn eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot anzunehmen oder ohne Entschädigungszahlung vom Vertrag zurückzutreten. Wir informieren Sie darüber auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise, insbesondere über die Gründe, die Berechnung, die Frist und die Folgen einer ausbleibenden Erklärung. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählen Sie stattdessen den Rücktritt, so erhalten Sie den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.1. Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann können Sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651h Abs. 3 BGB). Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden übernehmen. Die gesetzlichen Ausnahmen und weitergehenden Verpflichtungen nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB bleiben unberührt.
7.2. Abgesehen von dem in Ziffer 7.1 geregelten Fall können Sie vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert „Reisen und Bildung“ den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch gemäß § 651h Abs. 1 und 2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gelten folgende Entschädigungspauschalen:
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch entstanden ist. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Der Preis zusätzlich vermittelter Leistungen (z. B. Versicherungen oder Visa) kann daneben in voller Höhe anfallen, soweit diese Kosten nach dem jeweiligen Vertrag tatsächlich geschuldet sind.
7.3. In allen Fällen des Rücktritts verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Soweit wir zur Rückerstattung verpflichtet sind, erstatten wir bereits bezahlte Beträge unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 7.2 bleibt hiervon unberührt; bei einem Rücktritt nach Ziffer 7.1 oder Ziffer 9.1 bzw. 9.2 fällt keine solche Entschädigung an.
7.4. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn können Sie auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, E-Mail, Fax) erklären, dass ein von Ihnen benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie uns spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Wir können dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer erteilen wir einen Nachweis über die Höhe dieser Mehrkosten.
Wünschen Sie nach Zustandekommen des Reisevertrages Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Orts des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart etc., so ist dies grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 7 genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich. Vertragsänderungen können wir nur in Ausnahmefällen vornehmen.
9.1. Sind wir aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vergleiche Ziffer 7.1, Satz 2) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so können wir unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn unseren Rücktritt erklären. Es gilt dann Ziffer 7.3.
9.2. Wird die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, können wir bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Frist gilt unabhängig von der Reisedauer. Voraussetzung ist, dass wir Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung über die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittsfrist informiert haben und diese Vertragsinhalt geworden sind. Die Rücktrittserklärung muss Ihnen spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen. Eine vertraglich vereinbarte frühere Absagefrist bleibt maßgeblich.
9.3. In den vorgenannten Fällen verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstatten bereits gezahlte Beträge unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück.
9.4. Wenn Sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig oder gefährdend verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist gerechtfertigt ist (zum Beispiel die Durchführung der Reise trotz Abmahnung durch uns nachhaltig stören), so können wir den Reisevertrag außerordentlich und ggf. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In diesem Fall haben Sie regelmäßig nur Anspruch auf Erstattung des Werts ersparter Aufwendungen sowie des Erlöses aus anderweitiger Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
10.1. Ein Reisemangel ist unverzüglich anzuzeigen. Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind bei unseren Reisen vom Reiseteilnehmer an unsere Reiseleitung zu richten. Soweit möglich und zumutbar sind sie an uns direkt (Anschrift in der Fußzeile) zu richten.
10.2. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so können Sie von uns Abhilfe verlangen. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
10.3. Leisten wir nicht innerhalb einer von Ihnen bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, ohne hierzu nach Ziffer 10.2 berechtigt zu sein, so können Sie selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn wir Abhilfe verweigern oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Sind wir zwar nach Ziffer 10.2 berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, betrifft der Reisemangel jedoch einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, so müssen wir angemessene Ersatzleistungen gewähren. Wenn durch unsere Leistungen keine gleichwertige Beschaffenheit der Reise erzielt wird, müssen wir eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) nach Ziffer 10.5 gewähren. Sind die Ersatzleistungen den ursprünglich geschuldeten dabei nicht vergleichbar oder ist die angebotene Minderung nicht angemessen, können Sie die Ersatzleistung ablehnen. In diesem Fall oder wenn wir außerstande sind, Ersatzleistungen anzubieten, richten sich die weiteren Rechtsfolgen auch ohne Kündigungsausspruch (Ziffer 10.6) nach § 651l Abs. 2 und 3 BGB.
10.5. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung können Sie, soweit nicht die Abhilfe durch eine schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige vereitelt wurde, einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels in Fällen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus §§ 651k Abs. 4 und 5, 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB.
10.6. Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt, können Sie den Reisevertrag kündigen. Zuvor müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wurde berechtigt gekündigt, so sind wir verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag Ihre Beförderung umfasste, unverzüglich für Ihre Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen uns zur Last. Hinsichtlich bereits erbrachter und nach Kündigung noch notwendig erbrachter Reiseleistungen behalten wir den Anspruch auf den (anteiligen) Reisepreis, Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben jedoch unberührt (zu Beschränkungen der Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche siehe Ziffer 10.5, Satz 2). Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt unser Anspruch auf den darauf entfallenden vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten.
10.7. Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Soweit wir infolge einer schuldhaft unterlassenen Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, bestehen keine Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz gemäß § 651o Abs. 2 BGB.
11.1. Unsere jeweilige Reiseleitung (Name und Telefon finden Sie in den vor Reiseantritt übermittelten Reiseunterlagen) ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen uns anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.
11.2. Eine außerordentliche Kündigung des Reisevertrages durch uns kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von uns ausgesprochen werden, diese sind insoweit von uns bevollmächtigt.
Wir empfehlen Ihnen insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit und vermitteln Ihnen gerne entsprechende Angebote der URV (Union Reiseversicherung AG). Siehe dazu auch die Hinweise zu Reiseversicherungen auf Seite 4.
Unsere Haftung für fehlerhafte Vermittlung wird auf den 3fachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651w Abs. 4 BGB vorliegt. Unternehmungen, z. B. Theater und Konzertbesuche, die im Reiseverlauf als „Gelegenheit“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen evtl. verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
14.1. Unsere vertragliche Haftung gegenüber Ihnen als Reiseteilnehmer auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
14.2. Unsere Haftung Ihnen gegenüber auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis pro Teilnehmer beschränkt. Bis 4.100,00 Euro pro Teilnehmer haften wir jedoch unbeschränkt.
15.1. Die Information über solche Bestimmungen durch uns bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, gehen wir davon aus, dass Sie die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes haben, bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.
15.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. Wir werden uns im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen, Sie von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Wir legen Ihnen jedoch nahe, selbst die Nachrichten in den Medien zu verfolgen, um sich ggf. frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
15.3. Sie sollten sich als Reiseteilnehmer rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste.
16.1. Ihre in § 651i Abs. 3 BGB geregelten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
16.2. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen an einem solchen Verfahren nicht teil.
16.3. Für Klagen gegen den Veranstalter gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der allgemeine Gerichtsstand des Veranstalters ist München.
Die Ausschreibung im Katalog bzw. im Internet kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Wir sind nicht verpflichtet, einen Vertrag auf Grundlage einer von uns als falsch oder unvollständig erkannten Ausschreibung abzuschließen.
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651a ff. BGB, (soweit wir als Reiseveranstalter tätig sind und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist).
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie gegebenenfalls einer Reiseabbruchversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen eine entsprechende Reiseversicherung. Für Umfang und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes, versicherte Ereignisse, Leistungsausschlüsse und etwaige Selbstbehalte gelten die bei Abschluss für den gewählten Tarif vereinbarten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers sowie der Versicherungsschein. Die maßgeblichen Bedingungen und Produktinformationen stellen wir Ihnen rechtzeitig vor Abschluss der Versicherung zur Verfügung.